Die Europäische Kommission hat das Finanzmarktstabilisierungsgesetz der Bundesregierung genehmigt. Damit steht der konkreten Anwendung nichts mehr im Weg. Maßnahmen zur Stabilisierung von Banken und anderer Finanzinstitute können nun umgesetzt werden. Die Bundesregierung begrüßte ausdrücklich die zügige Bearbeitung und Genehmigung der Kommission.
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: "Dank der umfassenden und fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Kommission ist gewährleistet, dass das deutsche Rettungspaket ein effizientes Instrument zur Stärkung des Vertrauens in den Markt ist und zugleich Missbräuchen vorbeugt. Ich hoffe, dass andere Mitgliedstaaten diesem Beispiel bald folgen werden."
Inzwischen hat die EU-Kommission vergleichbare Regelungen anderer EU-Ländern genehmigt wie für Frankreich, Portugal und Schweden. EG-Vertrag regelt Staatsbeihilfen für die Wirtschaft
Staatliche Beihilfen für die Wirtschaft unterliegen der Zustimmung der EU-Kommission. Daher musste die Bundesregierung das Finanzmarktstabilisierungsgesetz der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Grundlage dafür sind die Bestimmungen des Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (EG-Vertrag). Der Vertrag bestimmt Europa als offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb. Staatliche Maßnahmen, die in den Markt eingreifen und den Wettbewerb beeinträchtigen können, sind daher grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der in der EU-Kommission zuständigen Generaldirektion für Wettbewerb unter der EU-Kommissarin Neelie Kroes.
Die Artikel 87 – 89 des EG-Vertrags in der noch geltenden Fassung von Nizza regeln die Verfahren bei der Genehmigung staatlicher Beihilfen. Angesichts der aktuellen Finanzmarktkrise ist offenkundig, dass staatliche Maßnahmen notwendig sind, "um einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens eines Mitgliedstaates" (Artikel 87 Abs. 3b EG-Vertrag) zu begegnen.
Die EU-Kommission kann staatliche Beihilfen untersagen und auch bereits gezahlte Beihilfen zurückfordern. Sofern EU-Mitgliedsländer den Anweisungen der Kommission nicht Folge leisten, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen. Wie genau die EU-Kommission vorgehen kann und welche Probleme im Einzelfall auftreten können, zeigt der Fall der Westdeutschen Landesbank. (WestLB).
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: "Dank der umfassenden und fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Kommission ist gewährleistet, dass das deutsche Rettungspaket ein effizientes Instrument zur Stärkung des Vertrauens in den Markt ist und zugleich Missbräuchen vorbeugt. Ich hoffe, dass andere Mitgliedstaaten diesem Beispiel bald folgen werden."
Inzwischen hat die EU-Kommission vergleichbare Regelungen anderer EU-Ländern genehmigt wie für Frankreich, Portugal und Schweden. EG-Vertrag regelt Staatsbeihilfen für die Wirtschaft
Staatliche Beihilfen für die Wirtschaft unterliegen der Zustimmung der EU-Kommission. Daher musste die Bundesregierung das Finanzmarktstabilisierungsgesetz der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Grundlage dafür sind die Bestimmungen des Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (EG-Vertrag). Der Vertrag bestimmt Europa als offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb. Staatliche Maßnahmen, die in den Markt eingreifen und den Wettbewerb beeinträchtigen können, sind daher grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der in der EU-Kommission zuständigen Generaldirektion für Wettbewerb unter der EU-Kommissarin Neelie Kroes.
Die Artikel 87 – 89 des EG-Vertrags in der noch geltenden Fassung von Nizza regeln die Verfahren bei der Genehmigung staatlicher Beihilfen. Angesichts der aktuellen Finanzmarktkrise ist offenkundig, dass staatliche Maßnahmen notwendig sind, "um einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens eines Mitgliedstaates" (Artikel 87 Abs. 3b EG-Vertrag) zu begegnen.
Die EU-Kommission kann staatliche Beihilfen untersagen und auch bereits gezahlte Beihilfen zurückfordern. Sofern EU-Mitgliedsländer den Anweisungen der Kommission nicht Folge leisten, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen. Wie genau die EU-Kommission vorgehen kann und welche Probleme im Einzelfall auftreten können, zeigt der Fall der Westdeutschen Landesbank. (WestLB).
- Aufrufe: 6476