In dem Vorabentscheidungsersuchen C-156/08 hat der EuGH die beim Kauf oder Bau von Immobilien erhobene Grunderwerbssteuer gebilligt.
Nach deutschem Recht werden nach § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer auch künftige Bauleistungen berücksichtigt (sog. einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistung und Erwerb des Grunds und Bodens). Klärungsbedürftig schien die Doppelbesteuerung von Baukosten mit Grunderwerbssteuer und Umsatzsteuer, da diese dem Gemeinschaftsgrundsatz der Vermeidung von Doppelbesteuerung zuwiderlaufe.
Der Gerichtshof verweist auf das EuGH Urteil Kerrutt (C-73/85), in dem der EuGH bereits für Recht erkannt hat, dass das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran hindern kann, einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit anderen Verbrauchsteuern zu belasten, soweit diese Steuern nicht den Charakter von Mehrwertsteuern haben.
Die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer seien:
a) Allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegen-stände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte,
b) proportional zum Preis festgesetzte Höhe,
c) Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe und
d) Vorsteuerabzug, der dazu führt, dass die Steuer vom Endverbraucher getragen wird.
Die Grunderwerbssteuer ist keine allgemeine Steuer, da sie nur auf entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen anwendbar sei. Außerdem finde keine Art Vorsteuerabzug statt. Damit kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine Belastung einer Bauleistung mit Mehrwertsteuer und Grunderwerbssteuer nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
(BB)
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