Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) gilt seit dem 11.1.2009 in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark.
Die Rom II-Verordnung ersetzt die in den einzelnen Mitgliedstaaten bisher unterschiedlichen Regelungen über das anwendbare außervertragliche Schuldrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Sie schafft damit einheitliche Vorschriften in Europa für Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung und aus anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen (insb. ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag). Anwendung findet sie beispielsweise bei Wettbewerbsverstößen, Produkthaftungsfällen, Verletzungen des geistigen Eigentums, Umweltschäden oder Verkehrsunfällen. Für Wettbewerbsverstöße sieht die neue Verordnung z. B. den Grundsatz der Anwendung eines einzigen Rechts vor und beschränkt so die Gefahr des „Forum-hoppings“, d.h. die Möglichkeit, den Ort der Klage frei zu wählen. Sie ersetzt die bisherigen deutschen Kollisionsregelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse, die im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt waren.
Die Rom II-Verordnung tritt neben einer Reihe von Regeln, die das internationale Privatrecht europaweit vereinheitlichen. So hatte die EU 2001 bereits mit der Brüssel I-VO die Vollstreckung und Gerichtsbarkeit geregelt. Die Verordnung (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) gilt ab dem 17.12.2009.
(Cl)