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Gleichbehandlung von Männern und FrauenDie EU will – wie bereits bei Angestellten – nun zugunsten von Selbstständigen und mitarbeitenden Lebenspartnern ein Diskriminierungsverbot einführen. Das Centrum für Europäische Politik (CEP) hat die Initiative geprüft.Es geht um den Vorschlag KOM (2008) 636 vom 3. Oktober 2008 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die als Selbstständige erwerbstätig sind.

Kurzbeschreibung

  • Frauen und Männer dürfen bei der Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von niemandem ungleich behandelt werden.
  • Verboten sind ferner „geschlechtsbezogene Verhaltensweisen“, die entwürdigend wirken oder wirken sollen, sowie sexuelle Belästigungen.
  • Selbstständige Frauen müssen die gleichen Rechte auf Mutterschaftsgeld erhalten wie Angestellte. „Soweit möglich“, sollen sie anstelle eines Mutterschaftsgeldes auch wählen können, dass ihnen während des Arbeitsausfalls eine zeitlich begrenzte Vertretung zur Verfügung gestellt wird.
  • Mitarbeitenden Ehepartnern und anerkannten Lebenspartnern sollen die gleichen Rechte auf sozialen Schutz zustehen wie bei Selbstständigen.
  • Werden Rechte aus der Richtlinie verletzt, sollen die Betroffenen, aber auch Verbände von Betroffenen auf Schadenersatz klagen können. Der Schadenersatz soll so bemessen sein, dass er abschreckende Wirkungen hat.
  • Die Mitgliedstaaten sollen auch Maßnahmen ergreifen dürfen, die benachteiligte Gruppen – also in der Regel Frauen – aktiv begünstigen („positive Diskriminierung“).

    Bewertung

    • Vorschriften, die Frauen und Männer ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln, können nicht gerechtfertigt werden. Gleiches gilt für entwürdigende Behandlung und sexuelle Belästigung.
    • Ein „Strafschadensersatz“, der zu Abschreckungszwecken höher ausfällt als der entstandene materielle Schaden, wäre mit den Rechtsordnungen vieler Staaten nicht vereinbar.
    • Besteht die Aussicht auf hohe Schadenersatzzahlungen, könnte es zu einem missbräuchlichen Einsatz von Verbandsklagerechten kommen.
    • Die Bereitstellung einer Vertretung während des Mutterschaftsurlaubs dürfte oft unvertretbare Kosten auslösen.
    • Werden benachteiligte Gruppen aktiv bevorzugt (beispielsweise durch Vergabe von Subventionen an Existenzgründerinnen), kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen.
    • Der wichtigste Einwand gegen die Richtlinie ist aber, dass die EU keine Gesetzgebungskompetenz hat. Denn die sozialen Sicherungssysteme - in die der Vorschlag eingreift - sind allein Sache der Mitgliedstaaten.

    Fazit

    In dem Vorschlag geht es weitgehend um Gleichstellung selbstständiger Männer und Frauen im Rahmen der sozialen Sicherungssysteme. Deren Ausgestaltung ist aber den Mitgliedstaaten vorbehalten, eine EU-Kompetenz besteht nicht. Ferner könnten Verbandsklagerechte bei Aussicht auf hohe Schadenersatzsummen zu Missbrauch führen.

    Weitere Infos und eine ausführliche Bewertung erhalten Sie unter www.cep.eu/selbstaendige_frauen.html.

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